Statuten des
Trachtenvereines "d`Schmittenstoana
Bad Vigaun"
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1) Name und Sitz des Vereines: Der Verein besteht aus einer Volkstanz- & Plattlergruppe. Der Verein führt den Namen "d`Schmittenstoana Bad Vigaun". Er hat den Sitz in Bad Vigaun. Er ist unpolitisch und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
Die Erhaltung und Pflege des bodenständigen Volksbrauches, des Volksliedes, des Volkstanzes, der Volkstracht und des ländlichen Laienspieles.
Veranstaltung und/oder Teilnahme an Vereinsversammlungen, Vereinsabende, Proben, öffentliche Veranstaltungen und Veranstaltungen des Landesverbandes, Fortbildungsveranstaltungen, Feste und Feiern. Zusammenarbeit mit Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Die Zusammenarbeit mit der Schmittenstoana Krampuspass erfolgt in der
Form der Mitbenützung des Probelokals durch die Krampuspass und
die Lagerung der zum Krampusbrauch notwendigen Utensilien. Hauptbenutzer
und der Gem. Bad Vigaun gegenüber verantwortlich bleibt jedoch
der Trachtenverein d`Schmittenstoana". Für die Zeit
der Benützung des Proberaumes durch die Krampuspass von 01. November
bis 31. Dezember ist der Obmann der Krampuspass dSchmittenstoana
gegenüber dem Trachtenverein dSchmittenstoana Bad Vigaun
verantwortlich.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder.
Die Aufnahme von aktiven und unterstützenden Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Ausschuss durch einfache Mehrheit. Bei Eintritt als aktives Mitglied ist vor der Aufnahme eine mindestens einjährige Probezeit zu absolvieren, bei unterstützenden Mitgliedern entfällt diese. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Hauptversammlung.
Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, den Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen. Alle Mitglieder haben das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, welcher einmalig, und später nur auf Antrag des Ausschusses, durch die Hauptversammlung beschlossen wird. Sie haben das ihnen anvertraute Vereinseigentum wie Trachten, Geräte oder Musikinstrumente in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Die Mitglieder der Krampus-Pass dSchmittenstoana Bad Vigaun sind berechtigt, während der Zeit vom 01. November bis zum 31. Dezember das Problokal des Trachtenvereins für deren Aktivitäten zu nützen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ist aber dem Ausschuss zu melden. Das austretende Mitglied verliert das Recht auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsausschuss wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrwidrigen Verhaltens verfügt werden. Ausgeschlossene Mitglieder können an den Verein keine Ansprüche stellen. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist nicht zulässig.
Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Innerhalb der ersten vier Monate jedes Jahres treten die Vereinsmitglieder am Sitz des Vereines zur ordentlichen Hauptversammlung zusammen. Auf Beschluss des Vereinsausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder hat binnen 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung statt zu finden. Der Vorsitz der Hauptversammlung obliegt dem Obmann. Bei Verhinderung dem Stellvertreter. Ist auch der verhindert, so hat das älteste anwesende Ausschussmitglied die Hauptversammlung zu führen. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung (zum festgesetzten Zeitpunkt) ist bei Anwesenheit von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Hauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und wird sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Geltung zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung der Kontrollorgane. Bestellung und Enthebung der Ausschussmitglieder. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive und unterstützende Mitglieder auf Antrag des Ausschusses. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft. Behandlung besonderer auf der Tagesordnung nicht angeführter Fragen. Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines. § 11) Vereinsausschuss: Der Vereinsausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstv., dem Schriftführer, dem Kassier und dem Probeleiter (nur bei Volkstanz- & Plattlergruppe). Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vereinsausschuss trifft zweimal jährlich zur ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung kann jederzeit durch den Obmann oder durch ein Drittel des Ausschusses einberufen werden. Die Einberufung zu den Sitzungen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich. Der Vorsitz obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz zu führen. Der Obmann ist der höchste Funktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen hin, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er sorgt für die Durchführung von gefassten Beschlüssen und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Hauptversammlung oder der Ausschusssitzung. Er fungiert auch als Hilfskraft des Obmannes. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind
vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Ausschussmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Das Kontrollorgan besteht aus zwei Mitgliedern (Rechnungsprüfer), die von der Jahreshauptversammlung aus der Zahl der aktiven Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ausschusses sein. Die Amtsdauer des Kontrollorganes beträgt drei Jahre. Ausscheidende oder führende Mitglieder des Kontrollorganes können wieder gewählt werden. Dem Kontrollorgan obliegen die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines sowie die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Er hat über seine Feststellung der Hauptversammlung zu berichten. § 13) Das Schiedsgericht: Aus allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei sind innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes aktives Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung. Im Falle der freiwilligen Auflösung soll das Vereinsvermögen
fünf Jahre in Verwaltung des ältesten Ehrenmitgliedes oder
sonst in Verwahrung des letzten Obmannes und Kassieres verbleiben.
Vereinsgruß ist: Bad Vigaun, am 06. Februar 2010 |